M o d e l l b a h n l a n d - S a c h s e n

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S a t z u n g

des Modellbahnclub Bienenmühle e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen “Modellbahnclub Bienenmühle e. V.” und hat den Sitz in Rechenberg - Bienenmühle.

1.2. Er führt nach dem Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e. V.”.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist der Modelleisenbahnbau und die Darstellung der historischen Entwicklung des Deutschen Eisenbahnwesens.

2.2. Zur Verwirklichung der Vereinsziele stellt sich der Verein die Aufgabe, seine Mitglieder in die Verfolgung ihrer Absichten und Aufgaben zu unterstützen.

2.3. Das Betätigungsfeld des Vereins erstreckt sich auf:
- 1. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über den historischen Werdegang in der Entwicklung des deutschen Eisenbahnwesens, insbesondere für den Raum Sachsen.
- 2. Erwerb, Erhaltung und Betrieb von historischen Ausrüstungsgegenständen der ehemaligen Königlich Sächsischen Staatseisenbahn, der Reichsbahn - Gesellschaft, der Deutschen Reichsbahn sowie der Deutschen Bahn AG.
- 3. Durchführung von Ausstellungen, Besichtigungen der Traditionsstätten, Fachvorträgen u. a..
- 4. Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit anderen Modellbahnclubs und -vereinen.
- 5. Den Modellbau zu gestalten und durchzuführen.
- 6. Förderung der Jugend.
- 7. Zusammenarbeit mit anderen Interessengruppen und deren Bestrebungen mit der Historie verbunden sind.

2.4. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle erstellten Modelle sind Eigentum des Vereins.

2.7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Gleiche gilt bei Ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

2.8. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2.9. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied der “Sächsischen Modellbahner Vereinigung e. V.”.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

4.1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.

4.2. Der Beitritt ist schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnung an den Vorstand zu richten.

4.3. Ãœber die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4.4. Die Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.

4.5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4.6. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

4.7. Die Mitglieder des Vereins werden geführt:
 bis 15 Jahre als Schüler,
 von 16 Jahre bis 18 Jahre als Jugendliche,
 Ã¼ber 18 Jahre als ordentliche Mitglieder.

4.8. Um technische Betreuungen im Verein durchführen zu können ist es möglich, dass Personen für den Verein als Arbeitnehmer tätig sind. Sie können Mitglieder des Vereins sein.

4.9. Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht frei.

§ 5 Austritt der Mitglieder

5.1. Die Mitglieder können aus dem Verein austreten.

5.2. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.

5.3. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

5.4. Bei Tod eines Mitgliedes endet mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder

6.1. Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss.

6.2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
 a) Wegen Nichterfüllung satzungsgemässer Verpflichtungen.
 b) Wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum 30.06. des Geschäftsjahres.
 c) Wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins.
 d) Wegen unehrenhaften Handlungen.

6.3. Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so ist ihm, unter einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich zu rechfertigen. Der Ausschliessungsbeschluss mit den Ausschliessungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekannt zu machen.
Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschliessungsbeschlusses eingelegt werden. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig. Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

7.1. Der Mitgliedsbeitrag wird von Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt.

7.2. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu zahlen. Es muss bis zum 30.06. eines Geschäftsjahres, oder sofort bei Eintritt in den Verein nach dem 01.07. des Geschäftsjahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Hier gilt die Regelung, maximal 3 Monate nach dem Eintrittsdatum. Andernfalls tritt § 6 Absatz b in Kraft.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung ist im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu berufen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 2 Monaten.
Sie muss vom Vorstand unter einer Frist von 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.
 a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes.
 b) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes .
 c) Die Entlastung des Vorstandes.
 d) Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
 e) Für die Aufnahme eines Darlehen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
 f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
 g) Jedes, in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtübertragungen sind unzulässig.
 h) Schüler und jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei den Wahlen kein Stimmrecht. Dagegen haben sie bei der Wahl des Jugendleiters volles Vorschlags- und Stimmrecht.
 i) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gefasst. Ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
 j) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, und für Zweckänderungen, sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegeben Stimmen erforderlich. In diesen Fällen werden jedoch ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen mitgezählt.
In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Anträge zur Satzungsänderung, zur Zweckänderung und zur Auflösung des Vereins besonders hinzuweisen.

9.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen.
Er muss dies tun, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag des Zwecks und der Gründe stellt.

§ 10 Vorstand

10.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, und dem Kassenwart.

10.2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer ordnungsgemäss bestellt wird.

10.3. Der Verein wird rechtsverbindlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des § 26 des BGB vertreten.

10.4. Der Vorstand kann Beisitzer für bestimmte Aufgaben berufen, die im Vorstand Sitz und Stimme haben.

10.5. Das Amt endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

11.1. Ãœber die in den Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstandes, gefassten Vorschläge, Anträge und Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen.

11.2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung oder Sitzung zu unterschreiben und den Mitgliedern des Vorstandes auszuhändigen.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung, mit der in § 9 Absatz j festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

12.2. Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird der Vorstand im Sinne des § 10 Absatz 1 und 3 als Liquidator bestellt.

§ 13 Verbleib des Vermögens nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rechenberg - Bienenmühle, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

Der nach § 10 bestellte Vorstand ist ermächtigt evtl. Beanstandungen durch das Registergericht durch Satzungsänderungen zu beheben.

04. Juni 2007

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